Mit Praktika
zum Erfolg
Liebe Unternehmen, liebe Jugendliche, liebe Lehrkräfte und Eltern,
Praktika sind nachweislich eines der wirksamsten Instrumente zur Beruflichen Orientierung.
Für Jugendliche sind sie die Gelegenheit, Berufe und Unternehmen live zu erkunden, sich auszutesten und erste Kontakte in die Arbeitswelt zu knüpfen.
Für Unternehmen bieten sie die Chance, potenzielle Nachwuchskräfte an sich zu binden und Wirtschaft erlebbar zu machen. Nutzen Sie diese Möglichkeit, jungen Menschen Einblicke in die Berufsbilder und Strukturen in Ihrem Unternehmen zu geben und so über Ausbildungsmöglichkeiten und Entwicklungsperspektiven zu informieren.
Tipps und Tricks zur Durchführung von Schülerbetriebspraktika, der am weitesten verbreiteten Form von Praktika, gibt es auch in unseren Checklisten Schülerbetriebspraktikum.
Neben Schülerinnen und Schülern rücken jedoch weitere Zielgruppen immer mehr in den Fokus für Praktika: Freiwillige oder geförderte Praktika nach Verlassen der Schule, Einstiegsqualifizierungen, digitale Praktika oder auch Unternehmenspraktika für Lehrkräfte. Je nach Art des Praktikums sind unterschiedliche Aspekte zu beachten und gelten unterschiedliche Regelungen.
Laden Sie auch gerne das Infoblatt als PDF hier herunter.
der Unternehmen gewinnen ihre Auszubildenden über Praktika.
Schüler-
betriebs-
Praktikum
Das Schülerbetriebspraktikum verfolgt das Ziel, Schülerinnen und Schülern Einblicke in das Unternehmen und seine Berufsbilder zu vermitteln.
Perspektivisch steht die Übernahme in eine Ausbildung oder ein duales Studium im Fokus.
Schülerbetriebspraktika sind ein fester Bestandteil der Beruflichen Orientierung an Schulen.
Das Schülerbetriebspraktikum eröffnet Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, Einblicke in verschiedene Ausbildungsberufe und Berufsfelder zu gewinnen. Der direkte Kontakt zu Auszubildenden und erfahrenen Fachleuten vermittelt ihnen wertvolle berufliche Eindrücke aus erster Hand.
Diese ersten eigenen Praxiserfahrungen haben einen entscheidenden Einfluss auf die individuelle Berufswahl und die Identifikation persönlicher Stärken und Interessen. Sie ermöglichen es jungen Menschen, ihre eigenen Talente zu erkennen und Fragen wie "Welche Tätigkeiten passen zu mir?" und "Welche Berufe und Berufsfelder wecken mein Interesse?" zu beantworten.
Wer ein qualitativ hochwertiges Praktikum anbietet und auch im Nachhinein Kontakt zu den jungen Menschen hält, kann potenzielle Bewerber/innen frühzeitig an sich binden.
Für Schülerinnen und Schüler, die den Ersten Schulabschluss anstreben, erfolgt in manchen Bundesländern an einigen Schulen das Schülerbetriebspraktikum in Form eines ein- oder zweitägigen Langzeitpraktikums. Bei diesem Modell arbeiten die Schülerinnen und Schüler über einen Zeitraum von mindestens einem Schuljahr in der Regel einen Tag pro Woche oder häufiger in einem Unternehmen mit. Durch die kontinuierliche Einbindung in den Betrieb wird die Verbindung zwischen Jugendlichen und Unternehmen und die Entwicklung der nötigen Schlüsselkompetenzen gestärkt.
Das Schülerbetriebspraktikum muss nicht zwingend schriftlich vereinbart werden. Auch eine mündliche Absprache gilt als Vertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Empfehlenswert ist ein Praktikumsvertrag für beide Seiten aber allemal.
Dabei sollte der Praktikumsvertrag folgende Aspekte enthalten:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Ansprechpartner/in oder Betreuer/in
- Beginn und Dauer des Praktikums
- Ort des Praktikums
- Tätigkeitsbeschreibung / Arbeitsplan & Lernziele
- Regelmäßige tägliche Praktikumsarbeitszeit
- Haftungsfragen
- Unfallschutz
- Kündigung
- Zeugnis
- ggf. allgemeine Hinweise auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.
Die Arbeitszeit muss den Rahmen des geltenden Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) berücksichtigen. Ggf. ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu beachten.
Gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines halben Jahres 8 Stunden nicht überschreiten. Die maximale Arbeitsdauer eines Werktages darf 10 Stunden nicht überschreiten. Die Arbeit muss durch entsprechende Ruhepausen und Ruhezeiten unterbrochen werden (§§ 4 und 5 ArbZG). Ausnahmen sind gem. § 10 Arbeitszeitgesetz in beschränktem Umfang beispielsweise im Bereich der Pflege, der Veranstaltungsorganisation oder im Medienbereich möglich.
Konkret gilt:
- Kinder (bis 14 Jahre): Höchstens sieben Stunden täglich, max. 35 Stunden wöchentlich. (§ 7 Nr. 2 JArbSchG)
- Jugendliche (15 bis 17 Jahre): Nicht mehr als acht Stunden täglich, max. 40 Stunden wöchentlich. (§ 8 Abs. 1 JArbSchG)
- Nachtruhe: 20 Uhr bis 6 Uhr; Ausnahmen sind möglich. (§ 14 JArbSchG)
- Beschäftigungsdauer: Fünf Tage in der Woche. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen. (§ 15 JArbSchG)
- Beschäftigungsverbot: An Samstagen, Sonn- und Feiertagen; branchenbezogene Ausnahmen sind möglich. Werden die Jugendlichen ausnahmsweise an solchen Tagen beschäftigt, so müssen sie an einem anderen Tag in derselben Kalenderwoche freigestellt werden. (§§ 16, 17, 18 JArbSchG)
- Volljährige: JArbSchG gilt nicht, Arbeitszeit darf regelmäßig 8 Stunden am Tag nicht überschreiten. (§ 1 JArbSchG i.V.m. § 3 ArbZG)
Ruhepausen:
Ruhepausen sind nicht in die Arbeitszeit einzuberechnen, müssen im Voraus feststehen und mindestens 15 Minuten betragen. (§ 4 JArbSchG)
- Jugendliche unter 18 Jahren: 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden; mindestens 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Die erste Pause muss nach spätestens viereinhalb Stunden Arbeit stattfinden. Als Ruhepause ist dabei nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten zu bezeichnen. (§ 11 Abs.1 Abs. 2 JArbSchG)
- Volljährige: 30 Minuten bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit und 45 Minuten bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit. (§ 1 JArbSchG i.V.m § 4 ArbZG)
Details entnehmen Sie bitte dem Arbeitszeit- bzw. Jugendarbeitsschutzgesetz.
Das klassische Schülerbetriebspraktikum ist eine Schulveranstaltung. Daher läuft auch die Unfallversicherung in der Regel über die Schule. Auch hier gilt: bei Unsicherheiten, Kontakt zur Schule aufnehmen.
Das Schülerbetriebspraktikum ist nicht sozialversicherungspflichtig.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht (§ 22 Abs. 2 MiLoG)
Da ein Schülerbetriebspraktikum als schulische Veranstaltung zählt, besteht keine Vergütungspflicht. Es besteht allerdings auch kein Verbot, den Einsatz mit einer Anerkennung zu honorieren. Lassen Sie sich in dem Fall beraten, was ggf. steuerrechtlich zu beachten ist.
Berufs-
Orientierungs-
Praktikum
Ebenso wie das Schülerbetriebspraktikum verfolgt das Berufsorientierungspraktikum das Ziel, jungen Menschen Einblicke in das Unternehmen und die dort ausgebildeten Berufsbilder zu vermitteln. Perspektivisch steht das Festigen oder Treffen der Berufswahl bzw. die Übernahme in eine Ausbildung im Fokus.
Das „Berufsorientierungspraktikum“ wird erstmals mit dem neuen Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung implementiert. Es bietet jungen Menschen, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und keine Schule mehr besuchen, die Möglichkeit, ein gefördertes Orientierungspraktikum im Unternehmen zu absolvieren, sofern sie bei der Bundesagentur für Arbeit ausbildungssuchend gemeldet sind.
Die Förderung umfasst die Übernahme der Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft und Praktikumsbetrieb sowie für Unterkunft, sofern der Praktikumsbetrieb vom Wohnort des jungen Menschen nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. Darüber hinaus können notwendige weitergehende Kosten gewährt werden, wie zum Beispiel für Berufskleidung etc.
Die Antragstellung erfolgt durch die Ausbildungsinteressierten selbst. Zuständig ist die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter, in deren Bezirk die jungen Menschen ihren Wohnsitz haben.
Voraussetzung für die Förderung im Rahmen des Berufsorientierungspraktikums ist, dass der Praktikant / die Praktikantin bei der Bundesagentur für Arbeit Ausbildung suchend gemeldet ist, die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und keine Schule mehr besucht.
Anforderungen an den Betrieb: Ein durch die Bundesagentur für Arbeit gefördertes Berufsorientierungspraktikum kann nur unter den Bedingungen erfolgen, dass die maßgeblichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen einschließlich des Unfallversicherungsschutzes der Praktikantin/des Praktikanten eingehalten werden und die Betreuung, Beaufsichtigung und Anleitung der Praktikantin/des Praktikanten durch eine Fachkraft erfolgen.
Die gesetzliche Grundlage bildet § 48a SGB III (Agentur für Arbeit) bzw. § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 48a SGB III (Jobcenter).
Die gesetzliche Regelung tritt am 1. April 2024 in Kraft.
Für die Förderung des Berufsorientierungspraktikums ist ein schriftlicher Praktikumsvertrag nicht vorgeschrieben. Zum Festhalten der Rahmenbedingungen empfiehlt sich jedoch die Schriftform, in der folgende Aspekte vereinbart werden:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Ansprechpartner/in oder Betreuer/in
- Beginn und Dauer des Praktikums
- Ort des Praktikums
- Tätigkeitsbeschreibung / Arbeitsplan & Lernziele
- Regelmäßige tägliche Praktikumsarbeitszeit
- Haftungsfragen
- Unfallschutz
- Kündigung
- Zeugnis
- ggf. allgemeine Hinweise auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.
Die Arbeitszeit muss den Rahmen des geltenden Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) berücksichtigen. Ggf. ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu beachten.
Gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines halben Jahres 8 Stunden nicht überschreiten. Die maximale Arbeitsdauer eines Werktages darf 10 Stunden nicht überschreiten. Die Arbeit muss durch entsprechende Ruhepausen und Ruhezeiten unterbrochen werden (§§ 4 und 5 ArbZG). Ausnahmen sind gem. § 10 Arbeitszeitgesetz in beschränktem Umfang beispielsweise im Bereich der Pflege, der Veranstaltungsorganisation oder im Medienbereich möglich.
Konkret gilt:
- Kinder (bis 14 Jahre): Höchstens sieben Stunden täglich, max. 35 Stunden wöchentlich. (§ 7 Nr. 2 JArbSchG)
- Jugendliche (15 bis 17 Jahre): Nicht mehr als acht Stunden täglich, max. 40 Stunden wöchentlich. (§ 8 Abs. 1 JArbSchG)
- Nachtruhe: 20 Uhr bis 6 Uhr; Ausnahmen sind möglich. (§ 14 JArbSchG)
- Beschäftigungsdauer: Fünf Tage in der Woche. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen. (§ 15 JArbSchG)
- Beschäftigungsverbot: An Samstagen, Sonn- und Feiertagen; branchenbezogene Ausnahmen sind möglich. Werden die Jugendlichen ausnahmsweise an solchen Tagen beschäftigt, so müssen sie an einem anderen Tag in derselben Kalenderwoche freigestellt werden. (§§ 16, 17, 18 JArbSchG)
- Volljährige: JArbSchG gilt nicht, Arbeitszeit darf regelmäßig 8 Stunden am Tag nicht überschreiten. (§ 1 JArbSchG i.V.m. § 3 ArbZG)
Ruhepausen:
Ruhepausen sind nicht in die Arbeitszeit einzuberechnen, müssen im Voraus feststehen und mindestens 15 Minuten betragen. (§ 4 JArbSchG)
- Jugendliche unter 18 Jahren: 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden; mindestens 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Die erste Pause muss nach spätestens viereinhalb Stunden Arbeit stattfinden. Als Ruhepause ist dabei nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten zu bezeichnen. (§ 11 Abs.1 Abs. 2 JArbSchG)
- Volljährige: 30 Minuten bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit und 45 Minuten bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit. (§ 1 JArbSchG i.V.m § 4 ArbZG)
Details entnehmen Sie bitte dem Arbeitszeit- bzw. Jugendarbeitsschutzgesetz.
Es wird empfohlen, sicherzustellen, dass Praktikant/-innen gegen Schäden, die diese während des Praktikums - auch gegenüber Dritten - verursachen, versichert sind. Es besteht keine gesetzliche Versicherung für Vermögens- und Sachschäden, verursacht durch Praktikantinnen und Praktikanten. Haftpflichtfälle sind je nach Sachlage durch die Haftpflichtversicherung des Betriebes oder durch die private Haftpflichtversicherung der Praktikantin / des Praktikanten (bzw. deren Eltern) zu tragen.
Die BA haftet nicht für Schäden, die von der Praktikantin/dem Praktikanten verursacht werden.
Berufsorientierungspraktika stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zuständig ist der für den Praktikumsbetrieb zuständige Unfallversicherungsträger. Informieren Sie Ihre Berufsgenossenschaft bzw. Ihren Unfallversicherungsträger am besten kurz vorab über das Praktikum.
Das Berufsorientierungspraktikum ist nicht sozialversicherungspflichtig.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht (§ 22 Abs. 2 MiLoG)
Es besteht keine Vergütungspflicht. Es besteht allerdings auch kein Verbot, den Einsatz mit einer Anerkennung zu honorieren. Lassen Sie sich in dem Fall beraten, was ggf. steuerrechtlich zu beachten ist.
Weitere Infos:
Losgelöst von durch die Schule vorgegebenen Schülerbetriebspraktika oder durch die Bundesagentur für Arbeit geförderte Berufsorientierungspraktika können Jugendliche auch in Eigenregie ein Freiwilliges (Ferien-)Praktikum durchführen.
Freiwilliges
Praktikum
Die Ziele, die junge Menschen bei einem freiwilligen Praktikum verfolgen, sind vielfältig: Berufliche Orientierung, aber auch das Sammeln erster positiver Praxiserfahrungen, die persönliche Weiterentwicklung, der Erwerb von Zukunftskompetenzen oder das Knüpfen berufseinstiegsrelevanter Kontakte können Ziele von Jugendlichen sein.
Neben Einblicken in den beruflichen Alltag sind sie oft auch daran interessiert, wie die beruflichen Wege der Mitarbeitenden verliefen.
Aus Unternehmenssicht bieten freiwillige Praktika hohes Potenzial zur Gewinnung von Auszubildenden oder dual Studierenden, ist hier doch die intrinsische Motivation der Jugendlichen besonders hoch.
Bei der zeitweisen Einstellung von Jugendlichen und Berufsanfängern wird oftmals die Bezeichnung „Praktikum” genutzt, ist jedoch nicht immer zutreffend. Abzugrenzen ist das Praktikum beispielsweise von Schülerferienjobs, Werkstudentenjobs, Anlernverhältnissen, Trainees, Probearbeitsverhältnissen oder Aushilfsarbeitsverhältnissen.
Die Intention der Zusammenarbeit gibt hier Aufschluss: Handelt es sich um das Gewinnen von Einblicken? Um den gezielten Erwerb neuer Kenntnisse und Fähigkeiten? Oder hat der Praktikant / die Praktikantin eigene Aufgaben und Zuständigkeiten und ist die Intention somit die einer Arbeitsleistung? Dann handelt es sich vielleicht eher um eine andere der oben genannten Formen.
Freiwillige Praktika müssen nicht zwingend schriftlich vereinbart werden. Auch eine mündliche Absprache gilt als Vertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Empfehlenswert – auch im Hinblick auf die oben dargestellte Abgrenzung zu anderen Beschäftigungsformen – ist ein Praktikumsvertrag für beide Seiten aber allemal. Dabei sollte der Praktikumsvertrag folgende Aspekte enthalten:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Ansprechpartner/in oder Betreuer/in
- Beginn und Dauer des Praktikums
- Ort des Praktikums
- Tätigkeitsbeschreibung / Arbeitsplan & Lernziele
- mit Blick auf die Abgrenzung zu anderen Beschäftigungsformen sollte insbesondere die Intention des Praktikums notiert werden
- Regelmäßige tägliche Praktikumsarbeitszeit
- Haftungsfragen
- Unfallschutz
- Kündigung
- Zeugnis
- ggf. allgemeine Hinweise auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.
Die Arbeitszeit muss den Rahmen des geltenden Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) berücksichtigen. Ggf. ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu beachten.
Gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines halben Jahres 8 Stunden nicht überschreiten. Die maximale Arbeitsdauer eines Werktages darf 10 Stunden nicht überschreiten. Die Arbeit muss durch entsprechende Ruhepausen und Ruhezeiten unterbrochen werden (§§ 4 und 5 ArbZG). Ausnahmen sind gem. § 10 Arbeitszeitgesetz in beschränktem Umfang beispielsweise im Bereich der Pflege, der Veranstaltungsorganisation oder im Medienbereich möglich.
Konkret gilt:
- Kinder (bis 14 Jahre): Höchstens sieben Stunden täglich, max. 35 Stunden wöchentlich. (§ 7 Nr. 2 JArbSchG)
- Jugendliche (15 bis 17 Jahre): Nicht mehr als acht Stunden täglich, max. 40 Stunden wöchentlich. (§ 8 Abs. 1 JArbSchG)
- Nachtruhe: 20 Uhr bis 6 Uhr; Ausnahmen sind möglich. (§ 14 JArbSchG)
- Beschäftigungsdauer: Fünf Tage in der Woche. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen. (§ 15 JArbSchG)
- Beschäftigungsverbot: An Samstagen, Sonn- und Feiertagen; branchenbezogene Ausnahmen sind möglich. Werden die Jugendlichen ausnahmsweise an solchen Tagen beschäftigt, so müssen sie an einem anderen Tag in derselben Kalenderwoche freigestellt werden. (§§ 16, 17, 18 JArbSchG)
- Volljährige: JArbSchG gilt nicht, Arbeitszeit darf regelmäßig 8 Stunden am Tag nicht überschreiten. (§ 1 JArbSchG i.V.m. § 3 ArbZG)
Ruhepausen:
Ruhepausen sind nicht in die Arbeitszeit einzuberechnen, müssen im Voraus feststehen und mindestens 15 Minuten betragen. (§ 4 JArbSchG)
- Jugendliche unter 18 Jahren: 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden; mindestens 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Die erste Pause muss nach spätestens viereinhalb Stunden Arbeit stattfinden. Als Ruhepause ist dabei nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten zu bezeichnen. (§ 11 Abs.1 Abs. 2 JArbSchG)
- Volljährige: 30 Minuten bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit und 45 Minuten bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit. (§ 1 JArbSchG i.V.m § 4 ArbZG)
Details entnehmen Sie bitte dem Arbeitszeit- bzw. Jugendarbeitsschutzgesetz.
Betriebspraktika auf freiwilliger Basis stehen grundsätzlich unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem für den Praktikumsbetrieb zuständigen Unfallversicherungsträger. Informieren Sie Ihre Berufsgenossenschaft bzw. Ihren Unfallversicherungsträger am besten kurz vorab über das Praktikum.
Sofern kein Arbeitsentgelt zu leisten ist, sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Soweit der gesetzliche Mindestlohn (oder mehr) geleistet wird, sind die Praktikantinnen und Praktikanten sozialversicherungsrechtlich wie reguläre Beschäftigte zu behandeln.
Ob eine Sozialversicherungspflicht besteht, wenn bei Praktika unter drei Monaten eine Vergütung gezahlt wird, hängt davon ab, ob es sich um eine sog. „kurzfristige Beschäftigung“ handelt. Hierzu können Sie sich z.B. bei der Minijobzentrale beraten lassen.
Ob ein Mindestlohn zu zahlen ist, lässt sich beispielsweise mit diesem Abfrage-Tool des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ermitteln. Nach Beantwortung einiger automatisierter Fragen erhalten Sie eine Einschätzung, ob eine Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns besteht. Darüber hinaus bietet das BMAS eine Mindestlohnhotline: 030/60 28 00 28.
Einstiegs-
Qualifizierung
Ziel einer Einstiegsqualifizierung ist die Vorbereitung auf die Übernahme in die betriebliche Ausbildung.
Eine Einstiegsqualifizierung (kurz „EQ“) ist ein sozialversicherungspflichtiges betriebliches Langzeitpraktikum zur Vorbereitung auf eine Ausbildung.
Eine Übernahme in Ausbildung sollte vom Unternehmen angestrebt werden. Die EQ dient der Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit und orientiert sich an den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe.
Im Gegensatz zum Schülerbetriebspraktikum und Berufsorientierungspraktikum steht hier weniger die Berufliche Orientierung denn die Vorbereitung auf den Eintritt in die Ausbildung im Fokus. Zielgruppe sind daher Jugendliche mit stabilem Berufswunsch, denen aus unterschiedlichen Gründen ein direkter Einstieg in die Ausbildung noch nicht gelungen ist.
Die Agenturen für Arbeit oder die Jobcenter fördern die EQ durch einen Zuschuss zur Praktikumsvergütung und eine Pauschale für die Beiträge zur Sozialversicherung. Des Weiteren können Fahrkosten erstattet werden.
Im Rahmen einer EQ können die Teilnehmenden auch die Berufsschule besuchen.
Unter bestimmten Kriterien ist eine Anrechnung der EQ auf die spätere Ausbildung möglich.
Förderungsfähig sind:
- Bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsplatzbewerberinnen und -bewerber mit individuell eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die nach dem 30. September eines Jahres noch nicht in Ausbildung oder Beschäftigung vermittelt sind.
- Ausbildungssuchende, die noch nicht in vollem Umfang über die erforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen.
- Lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Ausbildungssuchende.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Zuschuss zur Vergütung gezahlt werden kann:
- Die Teilnehmerin /der Teilnehmer hat noch keine Berufsausbildung (schulisch oder betrieblich) oder ein Studium abgeschlossen.
- Es liegt ein Praktikumsvertrag vor. Der Abschluss des Vertrages ist vom Betrieb der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle anzuzeigen.
- Die Teilnehmerin/ der Teilnehmer erhält eine Praktikumsvergütung und das Unternehmen führt Beiträge zur Sozialversicherung für sie oder ihn ab.
- Sofern die Teilnehmerin/ der Teilnehmer noch berufsschulpflichtig ist, ist der Besuch der Berufsschule notwendig.
Sollte keine Berufsschulpflicht (mehr) bestehen, ist die Teilnahme am Berufsschulunterricht trotzdem sinnvoll, möglichst in der jeweiligen Fachklasse. - Am Ende der Einstiegsqualifizierung stellt das Unternehmen der Teilnehmerin/ dem Teilnehmer ein betriebliches Zeugnis aus. Mit diesem Zeugnis kann bei der zuständigen Kammer ein Zertifikat beantragt und die anschließende Ausbildungszeit verkürzt werden.
- Die zuständige Stelle stellt über die erfolgreich durchgeführte betriebliche Einstiegsqualifizierung ein Zertifikat aus.
Das Unternehmen darf zudem nicht dem Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise der Ehe- oder Lebenspartnerin oder den Eltern der oder des Teilnehmenden gehören.
Der Zuschuss zur Vergütung sowie die Pauschale für die Beiträge zur Sozialversicherung werden regelmäßig angepasst. Die Bundesagentur für Arbeit informiert zu den konkreten Beträgen.
Ansprechpartner für interessierte Unternehmen ist der Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit: 0800 4 5555 20 (gebührenfrei).
Jugendliche können sich bei ihrer Berufsberatung informieren.
Fördervoraussetzung ist der Abschluss eines Praktikumsvertrags. Dieser sollte folgende Aspekte abdecken:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Ansprechpartner/in oder Betreuer/in
- Beginn und Dauer des Praktikums
- Ort des Praktikums
- Tätigkeitsbeschreibung / Arbeitsplan & Lernziele
- Regelmäßige tägliche Praktikumsarbeitszeit
- Haftungsfragen
- Unfallschutz
- Kündigung
- Zeugnis
- ggf. allgemeine Hinweise auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.
Die Arbeitszeit muss den Rahmen des geltenden Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) berücksichtigen. Ggf. ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu beachten.
Gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines halben Jahres 8 Stunden nicht überschreiten. Die maximale Arbeitsdauer eines Werktages darf 10 Stunden nicht überschreiten. Die Arbeit muss durch entsprechende Ruhepausen und Ruhezeiten unterbrochen werden (§§ 4 und 5 ArbZG). Ausnahmen sind gem. § 10 Arbeitszeitgesetz in beschränktem Umfang beispielsweise im Bereich der Pflege, der Veranstaltungsorganisation oder im Medienbereich möglich.
Konkret gilt:
- Kinder (bis 14 Jahre): Höchstens sieben Stunden täglich, max. 35 Stunden wöchentlich. (§ 7 Nr. 2 JArbSchG)
- Jugendliche (15 bis 17 Jahre): Nicht mehr als acht Stunden täglich, max. 40 Stunden wöchentlich. (§ 8 Abs. 1 JArbSchG)
- Nachtruhe: 20 Uhr bis 6 Uhr; Ausnahmen sind möglich. (§ 14 JArbSchG)
- Beschäftigungsdauer: Fünf Tage in der Woche. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen. (§ 15 JArbSchG)
- Beschäftigungsverbot: An Samstagen, Sonn- und Feiertagen; branchenbezogene Ausnahmen sind möglich. Werden die Jugendlichen ausnahmsweise an solchen Tagen beschäftigt, so müssen sie an einem anderen Tag in derselben Kalenderwoche freigestellt werden. (§§ 16, 17, 18 JArbSchG)
- Volljährige: JArbSchG gilt nicht, Arbeitszeit darf regelmäßig 8 Stunden am Tag nicht überschreiten. (§ 1 JArbSchG i.V.m. § 3 ArbZG)
Ruhepausen:
Ruhepausen sind nicht in die Arbeitszeit einzuberechnen, müssen im Voraus feststehen und mindestens 15 Minuten betragen. (§ 4 JArbSchG)
- Jugendliche unter 18 Jahren: 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden; mindestens 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Die erste Pause muss nach spätestens viereinhalb Stunden Arbeit stattfinden. Als Ruhepause ist dabei nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten zu bezeichnen. (§ 11 Abs.1 Abs. 2 JArbSchG)
- Volljährige: 30 Minuten bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit und 45 Minuten bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit. (§ 1 JArbSchG i.V.m § 4 ArbZG)
Details entnehmen Sie bitte dem Arbeitszeit- bzw. Jugendarbeitsschutzgesetz.
Es wird empfohlen, sicherzustellen, dass Praktikant/-innen gegen Schäden, die diese während des Praktikums - auch gegenüber Dritten - verursachen, versichert sind. Es besteht keine gesetzliche Versicherung für Vermögens- und Sachschäden, verursacht durch Praktikantinnen und Praktikanten. Haftpflichtfälle sind je nach Sachlage durch die Haftpflichtversicherung des Betriebes oder durch die private Haftpflichtversicherung der Praktikantin / des Praktikanten (bzw. deren Eltern) zu tragen.
Die BA haftet nicht für Schäden, die von der Praktikantin/dem Praktikanten verursacht werden.
Die EQ ist als eine betriebliche Berufsausbildung im Sinne des SGB IV anzusehen. Während der EQ besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie der gesetzlichen Unfallversicherung. Zuständig ist der für den Praktikumsbetrieb zuständige Unfallversicherungsträger. Informieren Sie Ihre Berufsgenossenschaft bzw. Ihren Unfallversicherungsträger am besten kurz vorab über die geplante EQ.
Die Praktikumsvergütung wird zwischen dem Betrieb und der EQ-Teilnehmerin bzw. dem EQ-Teilnehmer vereinbart. Die Agentur für Arbeit oder das jeweilige Jobcenter (JC) erstattet dem Arbeitgeber auf Antrag einen Zuschuss zur EQ-Vergütung bis zur Höhe von 262 Euro monatlich (Stand März 2024).
Das Kündigungsrecht ist in §§ 22, 26 BBiG geregelt und wird im Vertrag genannt. Während der Probezeit kann der Vertrag jederzeit von beiden Parteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Weitere Infos:
Informationen zur Anrechnung der EQ auf die Ausbildung erhalten Sie bei Ihrer Kammer.
In einigen Regionen besteht über das Programm „EQ Plus“ die Möglichkeit, für Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf die klassische Einstiegsqualifizierung mit zusätzlichen Angeboten, wie bspw. Stütz- und Förderunterricht oder Sprachunterricht zu begleiten. Nähere Informationen erhalten Sie beim Arbeitgeber-Service Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit: 0800 4 5555 20 (gebührenfrei).
Digitales
Praktikum
Einblick in Berufsbild & Unternehmen
Eine kreative Ergänzung zu klassischen Praktika in Präsenz können Digitale Praktika sein. Diese Form hat sich durch die Corona-Pandemie etabliert und bietet Vorteile für beide Seiten.
Dabei kann die Umsetzung vollkommen individuell ausgestaltet werden: vom virtuellen Betriebsrundgang über die Ausstattung der eigenen Azubis mit Action-Cam bis hin zu Quizzes und interaktiven Arbeitsaufträgen …
Weitere Infos:
Unternehmens-
Praktikum für Lehrkräfte
Einblick in Berufsbild & Unternehmen, Lehrkräfte als Multiplikatorinnen und Multiplikatoren gewinnen
Aus den Schulen kommt der Nachwuchs für Ihr Unternehmen. Lehrkräfte haben dabei eine Schlüsselrolle.
Indem Sie interessierte Lehrerinnen und Lehrer in Ihren Betrieb einladen, können Sie diese als Multiplikatorinnen und Multiplikatoren gewinnen. Zeigen Sie ihnen, welche Berufsbilder bei Ihnen ausgebildet werden, wie die Prozesse in Ihrem Unternehmen ablaufen und worauf es in Ihrem Betrieb ankommt. So haben Lehrkräfte die Möglichkeit, ihre Schülerinnen und Schüler viel plastischer bei ihrer Beruflichen Orientierung zu unterstützen.
Für das Lehrkräfte-Praktikum gibt es keine rechtlichen Vorgaben.
Handelt es sich um eine Lehrkräfte-Fortbildung, gelten gegebenenfalls diesbezügliche Vorgaben. Stimmen Sie sich hierzu am besten mit der Schule ab.
Lehrkräfte-Praktika müssen nicht zwingend schriftlich vereinbart werden. Auch eine mündliche Absprache gilt als Vertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Empfehlenswert ist ein Praktikumsvertrag für beide Seiten aber allemal. Dabei sollte der Praktikumsvertrag folgende Aspekte enthalten:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Ansprechpartner/in oder Betreuer/in
- Beginn und Dauer des Praktikums
- Ort des Praktikums
- Tätigkeitsbeschreibung / Arbeitsplan & Lernziele
- Regelmäßige tägliche Praktikumsarbeitszeit
- Haftungsfragen
- Unfallschutz
- Kündigung
- Zeugnis
- ggf. allgemeine Hinweise auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.
- ggf. Zustimmung und Freistellung durch die Schule
Die Arbeitszeit muss den Rahmen des geltenden Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) berücksichtigen.
Gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines halben Jahres 8 Stunden nicht überschreiten. Die maximale Arbeitsdauer eines Werktages darf 10 Stunden nicht überschreiten. Die Arbeit muss durch entsprechende Ruhepausen und Ruhezeiten unterbrochen werden (§§ 4 und 5 ArbZG). Ausnahmen sind gem. § 10 Arbeitszeitgesetz in beschränktem Umfang beispielsweise im Bereich der Pflege, der Veranstaltungsorganisation oder im Medienbereich möglich.
Konkret gilt:
- Nicht mehr als acht Stunden täglich, kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. (§ 3 ArbZG)
- nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährleistet werden. Die Dauer der Ruhezeit kann in bestimmten Einrichtungen und Branchen um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. (§5 ArbZG)
Ruhepausen:
Ruhepausen sind nicht in die Arbeitszeit einzuberechnen, müssen im Voraus feststehen und mindestens 15 Minuten betragen, 30 Minuten bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit und 45 Minuten bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit. (§ 4 ArbZG)
Details entnehmen Sie bitte dem Arbeitszeitgesetz.
Hier bedarf es der individuellen Abstimmung. Je nach Vorgaben im jeweiligen Bundesland oder wenn die Schule das Praktikum beispielsweise als Lehrkräfte-Fortbildung einstuft, gelten unterschiedliche Bedingungen.
In der Regel gilt seitens des/der Praktikant/in dessen/deren private Haftpflichtversicherung. Vermögens- und Sachschäden werden einzelfallabhängig von der Haftpflichtversicherung des Betriebs oder des Praktikanten / der Praktikantin übernommen. Eine Ausschlussregelung, wie »Der Praktikant/die Praktikantin haftet für Schäden des Unternehmens nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit«, kann in den Praktikumsvertrag aufgenommen werden.
Sofern ein Praktikum Ausfluss der Lehrtätigkeit ist, besteht weiterhin Versicherungsschutz über den für die Schule zuständigen Unfallversicherungsträger. Bei beamteten Lehrkräften besteht hingegen Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Unfallversicherung, sie sind über das Beamtenversorgungsgesetz gegen sogenannte Dienstunfälle versichert.
Bei Unsicherheiten nehmen Sie am besten Kontakt zur Schule auf und informieren Sie Ihre Berufsgenossenschaft bzw. Ihren Unfallversicherungsträger vorab über das Praktikum.
Das Lehrkräfte-Praktikum ist nicht sozialversicherungspflichtig.
Im Lehrkräfte-Praktikum besteht keine Vergütungspflicht.
Weitere Infos:
Kultus- beziehungsweise Bildungsministerien der Länder